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Alles rund um den Nachlass

Nachfolgend lade ich Sie zu einem virtuellen Rundgang durch die einzelnen Fachbereiche ein.

Unsere Leistungen

Als Testamentsvollstrecker biete ich Ihnen meine kompetente und fachkundige Dienstleistung an. Eine Vielzahl von Gründen spricht dafür, dass auch Sie von diesem sinnvollen Instrument im Erbrecht Gebrauch machen. Hierzu ist lediglich notwendig, dass Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen.
  • Fachkompetente und neutrale Realisierung Ihres letzten Willens
  • Entlastung der von Ihnen bedachten Personen sowie Anlaufstelle bei Rückfragen
  • Abarbeitung aller wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und erbrechtlichen Sachverhalte
  • Vermeidung von Auslegungs- und Erfüllungsproblematiken
  • Verhinderung von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft
  • Schutz vor unbefugten Vermögenszugriffen
  • Geregelte Übertragungen von Vermächtnissen und Erbschaften
  • und vieles mehr

Die Amtsführung des Testamentsvollstreckers versteht sich als Organ des Erblassers. Er hat die letztwillige Verfügung entsprechend umzusetzen und unterliegt hierbei keinem Weisungsrecht der Erben. Von seiner Qualifikation und Erfahrung profitieren alle Beteiligte.

    1. Erstellung eines Testamentes

    a.) Notarielles Testament

    b.) Privatschriftliches Testament

    2. Anordnung der Testamentsvollstreckung
    3. Aufbewahrung und Hinterlegung des Testamentes
    4. Eröffnung durch das zuständige Nachlassgericht
    5. Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers
    6. Beschreibung der Tätigkeiten des Amtsträgers
    7. Erfüllung von Vermächtnissen
    8. Beendigung der Testamentsvollstreckung

Durch Testamentsvollstreckungsanordnung sorgen Sie insbesondere dafür, dass auch tatsächlich Ihre letzten Wünsche und Bestimmungen eingehalten werden. Gleichsam erzeugen Sie einen Schutz der bedachten Personen, welche durch die großteils komplexen Sachverhalte leicht überfordert werden könnten – verschärft im Hinblick auf den Trauerfall selbst.

Diese Rubrik ist in Bearbeitung

Inhalte folgen in kürze...

Wozu überhaupt ein Testament?

Fachleute gehen davon aus, dass in Deutschland rund 80% der Bürger kein Testament haben. Bei den übrigen 20% mit einer letztwilligen Verfügung wird weiterhin davon ausgegangen, dass 7 von 10 mangelhaft sind.

Da ich neben meiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker auch als Nachlassverwalter und Nachlasspfleger tätig bin, kenne ich nur zu gut die Auswirkungen, wenn von einem Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen wurde. Seien Sie schlauer und haben für sich selbst das letzte Wort.

  • Sicherung des Nachlasses
  • Nachlassverwaltung
  • Gläubigerbefriedigung
  • Ermittlung der Erben

Liegt dem Nachlassgericht ein Sterbefall vor, bei dem es ein Sicherungsbedürfnis gibt und zugleich die Erben entweder unbekannt sind oder deren Annahme der Erbschaft unklar ist, kann das Gericht die Nachlasspflegschaft anordnen und hierbei den Wirkungskreis bestimmen. Weiterhin gibt es eine sogenannten Antragspflegschaft, was bedeutet, dass auch Gläubiger bei bestehendem Interesse das Nachlassgericht zur Bestellung eines Nachlasspflegers auffordern können. Der Amtsträger ist grundsätzlich der Vertreter der unbekannten Erben und unterliegt der Aufsicht des zuständigen Gerichtes. Typische Aufgaben des Nachlasspflegers sind die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Innerhalb der Verwaltung erfolgt die Überblickverschaffung zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Nachlasses nebst der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses zum Todestag. Der Umgang mit den ermittelten Gläubigern sowie die Arbeitsweise im Allgemeinen orientiert sich an den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Nachlasses.

  • Übernahme der Verfügungsberechtigung
  • Wirtschaftliche Überblickverschaffung
  • Gläubigerbefriedigung
  • Liquidator des Nachlasses

Die Nachlassverwaltung wird ausschließlich auf Antrag angeordnet, antragsberechtigt sind die Erben sowie Nachlassgläubiger. Nach der Amtsbegründung geht die Verfügungsbefugnis über den Nachlass von den Erben auf den Nachlassverwalter über. Oftmals wird die Amtsperson auch als Liquidator bezeichnet, da die Hauptaufgabe in der Befriedigung der Gläubiger liegt. Erben machen von diesem Instrument insbesondere zur Trennung des Nachlassvermögens mit dem eigenen Gebrauch, da durch dieses Amt die Haftung mit dem persönlichen Vermögen entfällt. Das Amt kann bei vermögenden Nachlässen nach Erfüllung des Wirkungskreises beendet werden. Stellt der Verwalter die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fest, so ist auch er zur Beantragung der Eröffnung eines Nachlassinsolvenz- verfahrens berechtigt.

  • Prüfung eines Sachverhaltes
  • Abgabe einer Stellungnahme
  • Beteiligter im Genehmigungsverfahren

Verfahrenspflegschaft in Nachlassangelegenheiten wird dann vom zuständigen Gericht angeordnet, wenn von Seiten eines Nachlasspflegers die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Vornahme einer Rechtshandlung beantragt wird. Er wird in diesem Zusammenhang um Prüfung sowie zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Gericht aufgefordert, wobei er stets die Erben vertritt. Verfahrenspflegschaften gibt es hierüber auch im Zusammenhang mit Betreuungen, wobei in diesen Fällen entsprechend der Betreute bzw. dessen Interessen zu vertreten sind.

Erbenermittlung / Genealogie

Insbesondere im Rahmen von Nachlasspflegschaften ist die Ermittlung von Erben geboten. Gelegentlich ergibt sich auch ein Ermittlungsbedarf bei Testamentsvollstreckungen, nämlich dann, wenn Erben lediglich namentlich eingesetzt oder diese nicht mehr unter der im Testament angegebenen Adresse aufzufinden sind. Der jeweilige Aufwand bzw. der Umfang der Ermittlungen orientiert sich nicht zuletzt an den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Nachlasses.


Aufgrund meiner mehrjährigen Tätigkeit steht mir ein umfangreiches Archiv, z.B. bestehend aus alten Telefonverzeichnissen, zur Verfügung. Nicht selten gehen die Nachforschungen bis ins 19. Jahrhundert zurück, was insbesondere aufgrund von zwei Weltkriegen und einer Vielzahl von Kindstoden erschwert wird. Auch machen die Ermittlungen nicht an der Landesgrenze halt, oftmals ergibt sich ein Bezug bzw. eine Verzweigung ins Ausland. Unterstützt werden meine Recherchen zudem durch die geübte Nutzung diverser Genealogieplattformen sowie durch Einsichten in alte Einwohnerkarteien und Kirchenbüchern. Auch Aufzeichnungen von Vertriebenen und Kriegskräberregistrierungen werden bei Bedarf eingesehen.


Erst eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation führt zur Auflösung zahlreicher Nachlassangelegenheiten. Zu unterscheiden ist meine Tätigkeit von den zahlreich am Markt agierenden selbstständigen Erbenermittlern, welche entweder anhand von Gerichtsausschreibungen oder nach Beauftragung tätig werden. Ich ermittele ausschließlich im Zusammenhang mit mir anvertrauter Nachlässe.

Bearbeitung von steuerrechtlichen Angelegenheiten

Im Zusammenhang mit Nachlassbearbeitungen sind auch steuerrechtliche Angelegenheiten zu bearbeiten. Es handelt sich insbesondere um Erklärungen im Bereich der Einkommensteuer und Erbschaftsteuer. Bei selbstständigen bzw. gewerbetreibenden Erblassern kommt die Fortführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Bilanzen nebst der Bearbeitung von Umsatzsteuer- und ggf. Gewerbesteuererklärungen hinzu.


Aufgrund meiner Ausbildung bei einem Steuerberater und nach der einhergehenden mehrjährigen Tätigkeit als Steuerfachangestellter beherrsche ich das notwenige Handwerk. Die erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildungen zum nationalen und internationalen Bilanzbuchhalter IHK zeichnen mich als Fachmann im Bereich von Jahresabschlüssen und Bilanzen aus.


Über Uns

Wir sind die Spezialisten.
Rund um den Nachlass.

Die Thräm-Gruppe

Gerade in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist Persönlichkeit, Vertrauen und Kompetenz erforderlich. Als Spezialisten für Erbrecht und Testamentsvollstrecker gestalten wir für Sie kluge und steuerlich optimierte Testamente, unterstützen Sie bei der Nachlassabwicklung und begleiten Sie bei der Verwaltung und Teilung des Nachlasses unter Miterben und klären alle Fragen zur Testamentsvollstreckung.




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